kulturgutschutz deutschland

Kolumbien

Politische Verfassung Kolumbiens aus 1991

Gesetz 1675 aus 2013 konkretisiert die Art. 63, 70 und 72 der politischen Verfassung Kolumbiens in Bezug auf Kulturgutverluste.

Ratifikationsgesetz 63 aus 1986 des „UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut“.

Allgemeines Kulturgesetz 397 aus 1997 zum Schutz und zur Sicherung des kulturellen Erbes in Kolumbien, geändert und erweitert durch Gesetz 1185 aus 2008.

Allgemeines Archivgesetz 594 aus 2000. Es werden u.a. das Eigentum, die Verwaltung und die Nutzung öffentlicher Archive geregelt, ebenso wie die Ausfuhr von administrativen und historischen Dokumenten, die Kontrolle und Überwachung, Vorbeugung und Sanktion bei unzulässiger Ausfuhr oder Entwendung von öffentlichen, historischen Archivdokumenten.

Ratifikationsgesetz 1304 aus 2009 der „UNIDROIT Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter", die am 24. Juni 1995 in Rom unterzeichnet wurde.

Erlass 1698 aus 2014 regelt das Gesetz 1675 aus 2013.

Erlass 1080 aus 2015 kodifiziert die Durchführungsverordnung im Kultursektor, die unter anderem alle gültigen Normen zum Schutz des archäologischen Erbes umfasst.

Zollvorschriften in Bezug auf das bewegliche Kulturgut: Der Erlass 2685 aus 1999 legt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes 397 aus 1997 fest, dass die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern, bei in dieser Norm aufgeführten Fällen für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren erlaubt sein kann. Dafür ist eine Bankbürgschaft oder ein Versicherungsunternehmen zur Absicherung der Wiedereinfuhr notwendig. Die Vorschriften hierzu hat die kolumbianische Zoll- und Steuerbehörde im Artikel 297 bestimmt. Artikel 9: (...) Es unterbleiben Garantien, sofern es sich um Einrichtungen des öffentlichen Rechts und weitere durch internationale, mit Kolumbien beschlossene Abkommen geschützte Einrichtungen oder Personen handelt, außer bei Garantien, die als Ersatz bei Beschlagnahme oder Veräußerung von Waren gelten. Der Erlass wird ergänzt durch Resolution 4240 aus 2000 zur Leistung einer hundertprozentigen Wertgarantie.

Der Erlass wird teilweise geändert und ergänzt durch Erlass 1489 aus 2002 in Bezug auf Ausnahmeregelungen für den Export und Import von Kunstgegenständen durch den Urheber nach Art. 264-1. Erlass 1719 aus 2002 regelt für den Urheber die zolltariffreie Einfuhr und Erlass 1047 aus 2000 die zolltariffreie Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungen und Antiquitäten durch gemeinnützige öffentliche oder private Einrichtungen, die ausschließlich kulturelle Dienstleistungen anbieten.

Resolution 0787 aus 1998 überträgt dem Leiter der Abteilung für Kulturerbe des Ministeriums für Kultur die Funktion, die vorübergehende Ausfuhr von beweglichen Kulturgütern zu erlauben oder abzulehnen. Resolution 0983 aus 2010 entwickelt einige technische Aspekte das materielle Kulturgut des Landes betreffend. Kapitel V regelt das Verfahren für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern.

Resolution 395 aus 2006 deklariert einige Kategorien der sich auf kolumbianischem Territorium befindlichen beweglichen Güter als Kulturgüter.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Kolumbien und anhand der Objektliste Lateinamerikas.

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