kulturgutschutz deutschland

Mexiko

Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler und Zonen, Durchführungsverordnung hierzu;
Bundesarchivgesetz

  • Dekret, das alle vom Maler José María Velasco geschaffenen Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt.
  • Dekret, das alle von den Malern José Clemente Orozco und Diego Rivera geschaffene Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt.
  • Dekret, das alle von Gerardo Murillo Coronado (Doctor Atl) geschaffenen Zeichnungen und Bilder, ob in staatlichem oder in Privatbesitz, zu historischen Denkmälern erklärt.
  • Dekret, mit dem das gesamte Werk von David Alfaro Siqueiros zum künstlerischen Denkmal erklärt wird.
  • Dekret, mit dem das gesamte Werk der mexikanischen Künstlerin Frida Kahlo Calderón zum künstlerischen Denkmal erklärt wird, einschließlich der Staffeleiwerke, Grafiken, Drucke und technischen Dokumente, sowohl in staatlichem als auch in Privatbesitz
  • Dekret, mit dem alle von Saturnino Herrán geschaffenen Werke der bildenden Kunst zum künstlerischen Denkmal erklärt werden
  • Vereinbarung Nr. 307, mit der die von Remedios Varo Uranga geschaffenen Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt werden.
  • Vereinbarung Nr. 317, mit der alle von Maria Izquierdo Dekret, das alle vom Maler José María Velasco geschaffenen Werke der bildenden Kunst zu historischen Denkmälern erklärt werden.

Arbeitsübersetzungen können auf der Seite UNESCO Databas of National Cultural Heritage Laws eingesehen werden. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC). Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Mexiko.

Der Schutz des mexikanischen Kulturerbes ist spezialgesetzlich seit den 1930er Jahren geregelt. Schon seit 1827 ist die Ausfuhr archäologischer Kulturgüter (damals nach zollgesetzlichen Bestimmungen) untersagt.
Seit 1896 bestimmt mexikanisches Recht die Funde aus archäologischen Grabungen zu Staatseigentum.

Moderne Rechtsgrundlagen des nationalen Kulturgutschutzes sind das Bundesgesetz über archäologische, künstlerische und historische Denkmäler von 1972 sowie verschiedene ergänzende Durchführungsbestimmungen. Der Begriff der Denkmäler umfasst dabei sowohl unbewegliches als auch bewegliches Kulturgut.
Die modernen gesetzlichen Regelungen zum Kulturgutschutz spiegeln das breite kulturelle Erbe Mexikos, indem sie den Schutz
fossiler Überreste,
der Überreste prähispanischer Kulturen,
historischer Baudenkmäler aus dem 16. bis 19 Jahrhundert (religiöse, öffentliche und Zivile Bauten samt Mobiliar) sowie
religiöser und öffentlicher Dokumente und handschriftlicher Originale aus dem 16. bis 19 Jahrhundert sowie von Druckerzeugnissen, die von besonderer Bedeutung für die mexikanische Geschichte sind umfassen.
Wissenschaftliche Sammlungen können qua Erklärung dem Kulturgutschutz unterliegen. Werke verschiedener international und national bedeutsamer mexikanischer Künstler werden umfänglich als künstlerische Denkmäler unter Schutz gestellt (u.a. Diego Rivera).
Archäologische, künstlerische und historische Denkmäler sind per Gesetz vom Handel ausgeschlossen. Sie sind unveräußerlich und unpfändbar. Privater Besitz (nicht Eigentum) ist - nach Registrierung - zulässig.
Es besteht ein generelles Ausfuhrverbot für gesetzlich oder per Dekret als archäologische, künstlerische und historische Denkmäler definierte bewegliche Kulturgüter und fossile Überreste. Sie dürfen nur mit einer Genehmigung und nur vorrübergehend das Land verlassen.

Darüber hinaus ist die Ausfuhr von Kunstwerken des 20. und 21. Jahrhunderts nach entsprechender Genehmigung auch dauerhaft zulässig.

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