kulturgutschutz deutschland

Schweiz

Die gesetzlichen Grundlagen sind in der systematischen
Sammlung des Bundesrechts zu finden:

Bundesgesetz vom 20 Juni über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG); insbesondere Art. 3, Art. 5 - 9, Art. 19, Art. 24, Art. 27.

Das KGTG setzt die UNESCO-Konvention 1970 ins Landesrecht um und regelt die Einfuhr von Kulturgut in die Schweiz, seine Durch- und Ausfuhr und seine Rückführung aus der Schweiz sowie Maßnahmen gegen die rechtswidrige Übereignung.
Verordnung über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTV, SR 444.11, in Kraft seit
1.6.2005); insbesondere Art. 3-6, Art. 23 - 26.
• Bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut mit Staaten, welche die UNESCO Konvention 1970 ratifiziert haben (vgl. dazu auch das Faktenblatt zu den bilateralen Vereinbarungen auf: http://www.bak.admin.ch/kulturerbe/04371/04377/index.html?lang=de Rubrik Bilaterale Vereinbarungen)
• Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Italien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 20.10.2006
(SR 0.444.145.41, in Kraft seit 27.05.2008);
• Vereinbarung zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Hellenischen Republik über die Einfuhr, die Durchfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 15.05.2007 (SR 0.444.137.21, in Kraft seit 13.04.2011);
Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kolumbien über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 1.02.2010 (SR 0.444.126.31, in Kraft seit 04.08.2011);
• Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die rechtswidrige Einfuhr und Durchfuhr sowie die
Rückführung von Altertümern in deren Herkunftsland Abgeschlossen vom 14.04.2010 (SR 0.444.132.11, in Kraft seit 20.02.2011 );
• Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Zypern über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut vom 11.01.2013 (SR 0.444.125.81, in Kraft seit 15.02.2014);
• Vereinbarung zwischen dem Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Volksrepublik China über die rechtswidrige Einfuhr und Ausfuhr sowie die Rückführung von Kulturgut vom 16.08.2013 (SR 0.444.124.91, in Kraft seit
8.01.2014).
• Verordnung über Wirtschaftsmaßnahmen gegenüber der Republik Irak vom 07.08.1990 (Irakverordnung, SR 946.206); insbesondere Art. 1a, Art. 2a, Art. 5.
• Verordnung über Maßnahmen gegenüber Syrien vom 08.06.2012 (SR 946.231.172.7); insbesondere Art. 9a.
Verordnung über das Kulturgüterverzeichnis des Bundes vom 21.05.2014 (KGW, SR 444.12, in Kraft seit 01.07.2014).

Sämtliche Gesetzestexte sind in den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch in der systematischen Sammlung des Bundesrechts verfügbar.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu beweglichen Kulturgütern finden sich ebenfalls auf der Homepage des Bundesamts für Kultur.

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

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