kulturgutschutz deutschland

Schweden

Das Gesetz zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in Historic Environmen Act), 1988:950 (nur in Originalsprache), die Verordnung zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in The Historic Environment Ordinance),1988:1188 und das Gesetz zur Bestrafung von Schmuggel (Act concerning Penalties for Smuggling), 2000:1225

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die  EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Das Gesetz zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in Historic Environment Act), 1988:950 (nur in Originalsprache) bestimmt in Kapitel 5 u.a, dass ältere schwedische und ausländische Kulturgüter von erheblicher Bedeutung für das nationale kulturelle Erbe nicht ohne besondere Genehmigung aus Schweden ausgeführt werden dürfen. Teilweise bestehen zusätzlich Wertuntergrenzen, die erreicht werden müssen. Illegale Ausfuhr ist sanktioniert. Die Verordnung zur Erhaltung des Kulturerbes (neu umbenannt in The Historic Environment Ordinance) 1988:1188 enthält Verfahrensvorschriften, in ihrem Anhang findet sich eine umfassende Liste der genehmigungspflichtigen Kategorien.

Zuständige Stelle für eine Ausfuhrgenehmigung ist das Swedish National Heritage Board in Stockholm. Hier erhält man auch nähere Informationen.

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