kulturgutschutz deutschland

Norwegen

Kulturgutschutzgesetz 1978 mit Änderungen bis 2000 (Cultural Heritage Act 1978), sowie die Gesetzesänderungen in § 23 nach dem 3. März 2000, die bislang in englischer Sprache lediglich in einer nicht offiziellen Übersetzung des Artikels 23 vorliegen. (Mit der aktuellen Fassung wurden die Kategorien von Kulturgut, für das ein Ausfuhrverbot besteht, aus dem Gesetzestext in den Verordnungstext übernommen, um hier dem zukünftigen Schutzbedarf entsprechend eine dynamische Regelung zu haben.)

Am 1.1.2007 sind die Regelungen zum Import und Export kultureller Objekte (Regulations on the import and export of cultural objects) in Kraft getreten auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 23 Cultural Heritage Act.

Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

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