kulturgutschutz deutschland

Liechtenstein

Gesetz vom 9. Juni 2016 über den Schutz, die Erhaltung und die Pflege von Kulturgütern (Kulturgütergesetz; KKG)

Daneben anwendbar ist das Gesetz vom 19. Mai 1999 über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter, das der Durchführung der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII) dient. Es wird ergänzt durch die Verordnung vom 13. Juli 1999 zum Gesetz über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter

Vor Inkrafttreten des Gesetzes galten in Liechtenstein aufgrund des mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Zollvertrags (LGBl. 1923 Nr. 24) schweizerische Gesetzesbestimmungen zum Kulturgut, die in Liechtenstein kundgemacht wurden (zuletzt LGBl. 2016 Nr. 187).

Liechtenstein ist kein UNESCO-Vertragsstaat.

Die von Liechtenstein ratifizierten Konventionen sind in Art. 1 des Kulturgütergesetzes Liechtenstein aufgeführt. Liechtenstein hat als Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) die Europäische Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XXVIII) in nationales Recht umgesetzt.

Liechtenstein ist mit der Schweiz in einer Zollunion verbunden.

Zugang zu weiteren nationalen Rechtsgrundlagen stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).


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