kulturgutschutz deutschland

Bulgarien

Der bulgarische Kulturgutschutz regelt sich nach dem Kulturerbegesetz aus 2009, Culture Heritage Act und der Verordnung Nr. 2 vom 25.2.2014 zu den Regelungen zur Ausfuhrgenehmigung, zeitlich befristeten Ausfuhrgenehmigung oder Entfernung von beweglichem Kulturgut, Ordinance no. 2 of 25 February 2014 on the arrangements for the issuing of permits for export sowie die Die Verordnung Nr. 3 vom 3.12.2009 zum Verfahren der Feststellung und Registrierung von beweglichem, kulturellem Eigentum, Ordinance no. N-3 of 3 December 2009 on the arrangements regulating the identification and keeping the register of movable cultural property.

EU-Vorschriften
Die Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Europäischen Zollgebiet wird durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1) geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt allerdings den nationalen Regelungen, die evtl. bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen (Übersicht hierzu).

Weitere Informationen zur Rechtslage können über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden. Eine spezielle Datenbank für die kulturgutschutzrelevanten Regelungen hält die EU ebenfalls vor. Zudem stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO Zugang zu den nationalen Rechtsgrundlagen zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Achtung: Einzelne Objektkategorien der Kulturgüter dieses Staates sind von dem Internationalen Museumsrat ICOM in den sog. Roten Listen des besonders gefährdeten kulturellen Erbes aufgenommen: besonders gefährdetes Kulturgut aus Südosteuropa.

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