Albanien (alte Rechtslage)
Die Bewertung erfolgt anhand der der WIPO vorliegenden Rechtsgrundlagen und des National Reports (on the Implementation of the 1970 Convention) an die UNESCO aus 2015. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Albaniens geprüft wurde.
Kulturgutbegriff
Geschützt ist das vom Ministry of culture, youth and sports in Kooperation mit der Academy of sciences registrierte bewegliche Kulturgut (Art. 2 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2).
Ausfuhrverbote
Die Voraussetzungen für die Einfuhr, Ausfuhr und den Transit von Kulturgut werden gem. Art. 12 in bilateralen völkerrechtlichen Verträgen geregelt.
Kulturgut darf gem. Art 11 nur an Institutionen im Ausland verliehen werden, wenn der „Council of Ministers“ hierfür ein nationales Interesse festgestellt hat. Einzigartiges Kulturgut ist ganz vom Austausch oder der Leihgabe ausgenommen.
Der Handel mit Kulturgut bedarf gem. Art. 12 bereits einer Autorisierung des Ministeriums für Kultur und Sport
Der Gebrauch von Metall Detektoren an archäologischen Orten und an Denkmälern ist ohne Genehmigung verboten nach Art. 5.
Haftungsausschluss
Die obigen Angaben beruhen auf den zum angegebenen Zeitpunkt verfügbaren und als vertrauenswürdig eingeschätzten Informationen, insbesondere auf den von dem Staat zur Verfügung gestellten Informationen und den Angaben, wie sie in der UNESCO-Datenbank abrufbar sind. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie eine Haftung für eventuell eintretende Schäden kann nicht übernommen werden. Gesetzliche Vorschriften können sich jederzeit ändern, ohne dass die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien hiervon unterrichtet wird. Die Entscheidung über den Erwerb, die Ein-bzw. Ausfuhr oder das Inverkehrbringen von Kulturgut liegt allein in Ihrer Verantwortung. Die Kontaktaufnahme mit der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung und/oder den exportverantwortlichen Stellen des jeweiligen ausländischen Staates wird daher empfohlen.