kulturgutschutz deutschland

Russische Föderation

Das Gesetz über die Aus- und Einfuhr von Kulturgütern ist lediglich in einer nicht offiziellen, rein informatorischen deutschen Übersetzung vorhanden.
Die Gesetze und Verordnungen sind in nicht offizieller, englischer Fassung nur eingeschränkt verfügbar auf der Datenbank https://cis-legislation.com.

Die Verfügbarkeit in russischer Sprache wird über die Gesetzesdatenbank der Rossvyazokhrankultura als zuständiger Behörde ermöglicht.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Die EU hat Russland als Reaktion auf die Annexion der Krim bereits seit 2014 mit personen- wie auch objektbezogenen Sanktionen belegt. Anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine unterliegen diese Maßnahmen ständiger Anpassung. Kulturgut war zunächst nur insoweit betroffen, als es Personen oder Organisationen zuzuordnen ist, welche von der fortlaufend ergänzten Sanktionsliste erfasst sind. Mit den Änderungen aus März 2022 wurde Kulturgut Gegenstand der objektbezogenen Sanktionen. Aktuell sind diese in der konsolidierten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, niedergelegt:  

  • Gemäß Art. 3h Verordnung (EU) Nr. 833/2014 i.V.m. Anhang XVIII Ziffer 20 ist es verboten, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten mit einem Wert von mehr als 300 Euro unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
    Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn eine Genehmigung nach Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern vorliegen sollte (z.B., weil diese schon vor Sanktionserlass erstellt wurde oder weil diese in Unkenntnis der Sanktion erteilt wurde).
  • Zusätzlich zu der spezifischen Ausnahme für die Ausstattung diplomatischer und konsularischer Vertretungen wurden durch die jüngste Änderung in Art. 3h Abs. 4 und 5 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nun auch eine Ausnahme für den internationalen Leihverkehr mit Russland geschaffen:
    • Danach kann die zuständige Behörde die Verbringung oder Ausfuhr von Leihgaben nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland genehmigen.
    • Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet gemäß Art. 3h Abs. 5 die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Art. 3h Abs. 4 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
  • Gemäß des neuen Art. 3l Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist es in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen verboten, im Gebiet der Union Güter auf der Straße, einschließlich zu Zwecken der Durchfuhr, zu befördern. Eine kulturgutrelevante Ausnahme besteht nach Art. 3l Abs. 4 e) für Kulturgüter im internationalen Leihverkehr:
    Danach kann die zuständige Behörde die Beförderung von Gütern durch ein in Russland niedergelassenes Kraftverkehrsunternehmen genehmigen, wenn sie festgestellt hat, dass eine solche Beförderung erforderlich für die Verbringung oder die Ausfuhr von Leihgaben nach Russland im Rahmen der offiziellen kulturellen Zusammenarbeit mit Russland ist.
  • Wichtig: Die kommerzielle Ausfuhr von Kunstgegenständen ist von den Änderungen unberührt und somit untersagt!

Zuständige Genehmigungsbehörde:
Sowohl bezüglich des Art. 3h Abs. 4 und 5 (Genehmigung zur Verbringung oder Ausfuhr von Leihgaben nach Russland) als auch Art. 3l (Transport von Leihgaben durch Russische Fuhrunternehmen in der EU) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die zuständige Genehmigungsbehörde.

Antragsverfahren:
Für die Antragstellung kann das elektronische Antragsportal des BAFA „ELAN-K2 Ausfuhr“ genutzt werden. Dafür ist eine einmalige Registrierung erforderlich. Informationen zum ELAN-K2 Ausfuhr-System und zur Registrierung finden sich auf der Homepage des BAFA.

Die Ausfuhr des Kulturgutes und die Genehmigung der Beförderung durch ein russisches Transportunternehmen sollten getrennt beantragt werden. Für die Ausfuhr ist der „Antrag auf Ausfuhrgenehmigung“, für die Transport-Genehmigung die „Sonstige Anfrage“ zu verwenden.

Das BAFA stellt zudem Informationen zu den EU Sanktionen zur Verfügung.

Ebenfalls übersichtlich aufbereitet sind die Sanktionen auf der Internetseite der EU. Dort finden Sie auch Links zu den jeweils aktualisierten Fassungen der Verordnungen.


Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Informationen, wobei die dort hinterlegten Rechtsgrundlagen nur in russischer Sprache zugänglich sind. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten Russlands geprüft wurde.

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