kulturgutschutz deutschland

Libanon

Vor der Ratifikation der UNESCO-Konvention wurde durch die (noch heute geltenden) Gesetzen aus den Jahren 1926 (aus der Zeit des französischen Mandats) und 1933 sowie die ministeriellen Erlasse (Nr. 8 aus 1990 des Kulturministers) im Wesentlichen archäologisches Kulturgut geschützt. (Dieser und der Ministerielle Erlass No. 14 aus 1990 wurden im gleichen Jahr zu einem weiteren Erlass zusammengefasst, der die Ausfuhr von archäologischem Kulturgut verbot und den Antikenhandel innerhalb des Libanon regelte.

Neben den noch bestehenden Gesetzen aus den Jahren 1926 und 1933 (keine Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache verfügbar) gilt heute für nicht-archäologisches Kulturgut das Gesetz Nr. 37 aus dem Jahr 2008.

Teilweise stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO die nationale Gesetzgebung zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Der Kulturgutschutz des Libanon wurde nach dem Bürgerkrieg erheblich verschärft, so dass ein absolutes Ausfuhrverbot für Antiken besteht. Neben der Kontrolle der Ausfuhr eigener Kulturgüter kontrolliert der Libanon besonders den Illegalen Handel syrischer Kulturgüter.

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