kulturgutschutz deutschland

Japan

Gesetz über den Schutz von Kulturgut (Law for the Protection of Cultural Property, englische Übersetzung, Gesetz Nr. 214 vom 30. Mai 1950), zuletzt geändert durch das Gesetz Nr. 7 vom 2. März 2007. Das Gesetz ist auch einsehbar auf der Datenbank der WIPO.

Weitere nationale Gesetzgebung Japans, das seit dem 9.9.2002 Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist, stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Das japanische Kulturgutschutzrecht ist umfänglich im Law for the Protection of Cultural Property geregelt, was in weiten Teilen denkmalschutzrechtliche Regelungen umfasst. Insbesondere Bauwerke, Gemälde, Skulpturen, kunsthandwerkliche Gegenstände, Bücher, Texte, Urkunden, archäologische Artefakte sowie historische Unterlagen können Kulturgüter (Art. 2 Abs. 1) darstellen. Der Schutz der Kulturgüter richtet sich danach, ob sie als important cultural property bestimmt (Art. 27 ff.), als registered tangible cultural property im Cultural Property Registry eingetragen (Art. 57 ff.) oder als important tangible folk cultural property bestimmt (Art.78 ff.) sind. Bei ersterem besteht ein generelles Ausfuhrverbot mit Ausnahmen für den internationalen kulturellen Leihverkehr (Art. 44), während bei den beiden anderen Kulturgutkategorien eine Ausfuhrerlaubnis grundsätzlich beantragt werden kann (Art. 65, 82).

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