kulturgutschutz deutschland

Iran

Artikel 83 der Verfassung der Islamischen Republik bezieht sich auf wertvolle Monumente und Güter im Staatseigentum und als Nationalschätze bewertet werden und regelt diesbezüglich ein konstitutionelles Übertragungsverbot, sofern nicht das nationale Gremium (National Cosultative Assembly) dies genehmigt und das Objekt kein Teil des Nationalschatzes ist.
Der iranische Kulturgutschutz ist im Kern im National Heritage Protection Act aus dem Jahr 1930 geregelt und wird ergänzt durch das Gesetz zur 1986 gegründeten Iranian Cultural Heritage Organization. Die Iranische Rechtslage ist bei der Breite der Regelungen, die der UNESCO größtenteils nicht in Englisch vorliegen, schwierig.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Die Bewertung erfolgt anhand der der UNESCO vorliegenden Rechtsgrundlagen, wobei unklar ist, ob die Regelungen aktuell sind, wie sie angewandt werden und ob das Verfahren erheblich durch Verordnungen etc. modifiziert wird. Auch die strafrechtlichen Regelungen sind nicht hinreichend bekannt. Die Bewertung steht daher unter dem Vorbehalt, dass sie bislang nicht von Seiten der Islamischen Republik Iran geprüft ist.

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