kulturgutschutz deutschland

Angola

Das Gesetz zum kulturellen Erbe Nr. 14/05, vom 7. Oktober 2005 schützt die mobilen und nicht mobilen Güter von historischem und kulturellem Wert. Das Gesetz löst die vorherige Gesetzgebung ab (Erlass des Präsidenten Nr. 80/76, vom 3. September). Das Gesetz regelt, dass der Export oder die Bewegung von Kulturgütern einem Überwachungsmechanismus unterliegt, der festlegt, ob das Gut das nationale Territorium verlassen darf oder nicht. Es gibt keine englische oder deutsche Übersetzung des Gesetzes.

Weitere nationale Gesetzgebung stellt die mehrsprachige Datenbank der UNESCO zur Verfügung. Eine Broschüre zur Funktionalität dieser Datenbank finden sie hier. Eine weitere Informationsquelle zu nationalstaatlichen Kulturgutschutzgesetzen ist die Datenbank "Sharing electronic Resources and Laws on Crime" (SHERLOC) des United Nations Office on Drugs and Crime (UNODC).

Dieser Vertragsstaat des UNESCO-Übereinkommens vom 14. November 1970 ist ebenfalls Vertragsstaat des 1995 UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder illegal exportierte Kulturgüter (UNIDROIT CONVENTION ON STOLEN OR ILLEGALLY EXPORTED CULTURAL OBJECTS, Rom, 24 June 1995), das am 1.7.1998 in Kraft getreten ist. Die nationalen Rechtsgrundlagen werden daher teilweise auch von der Datenbank der WIPO angezeigt.

Vor Ausfuhr sind Objekte beim Instituto Natcional do Patrimònio Cultural INPC vorzulegen. Hier wird als Ausfuhrgenehmigung eine Marke am Objekt angebracht. Grundsätzlich wird von amtlicher Stelle geraten, im Land keine Objekte zu kaufen, die bereits eine Marke haben, da diese in vielen Fällen gefälscht ist. Dies gilt auch für auf alt/antik gemachte Objekte, da diese einen Gebrauchswert haben können oder Repliken von Museumsobjekten sein können, deren Ausfuhr von den Zollbehörden des INPC untersagt ist.

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