Ausfuhrbestimmungen
Nach dem Kulturgutschutzgesetz (KGSG) sowie der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung (EG) Nr. 116/2009 bestehen verschiedene Ausfuhrgenehmigungspflichten, die an die Art des Kulturgutes, die Dauer der beabsichtigten Ausfuhr und den Zielort anknüpfen.
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Bestimmungen für nationales Kulturgut (§§ 22, 23 KGSG)
Die Ausfuhr von nationalem Kulturgut (§ 6 KGSG), also:
- als national wertvoll eingetragenem Kulturgut,
- sich in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut bewahrenden Einrichtung befindet,
- Kulturgut, das zum Bestand einer überwiegend öffentlich finanzierten Kulturgut bewahrenden Einrichtung gehört oder
- Kulturgut, das zum Bestand einer Landes- oder der Bundeskunstsammlung gehört,
bedarf stets einer Ausfuhrgenehmigung. Je nachdem, ob eine dauerhafte Ausfuhr (> fünf Jahre), oder lediglich eine vorübergehende Ausfuhr (< fünf Jahre) gewünscht ist, sind unterschiedliche Genehmigungsverfahren bei verschiedenen Stellen zu durchlaufen:
- Eine dauerhafte Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist ein Ausnahmefall und nach § 23 KGSG aufgrund der gesamtstaatlichen Bedeutung der Entscheidung bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zu beantragen.
Eine vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut ist dagegen nach § 22 KGSG bei der zuständigen Behörde desjenigen Bundeslandes zu beantragen, in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das betreffende Objekt eingetragen ist bzw. in welchem sich die Einrichtung befindet, zu deren Bestand das fragliche Objekt gehört.
Bestimmungen für „sonstiges“ Kulturgut (§ 24 KGSG)
Für Kulturgut, das nicht im obigen Sinne nationales Kulturgut ist, bestehen nur eingeschränkte Genehmigungserfordernisse. Diese richten sich nach bestimmten Kategorien von Kulturgut, denen jeweils Alters- und Wertgrenzen zugeordnet sind.
Relevante Kulturgutkategorien
Eine Genehmigungspflicht besteht nur für Kulturgüter, die den Kategorien des Anhangs I. A der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern entsprechen. Briefmarkensammlungen sind z.B. von vornherein genehmigungsfrei.
Alters- und Wertgrenzen
Jeder Kategorie von Kulturgut im obigen Sinne ist eine individuelle Alters- und Wertgrenze zugeordnet. Die Festlegung von Alters- und Wertgrenzen sind ein dem Handel und der Verwaltung bekanntes Instrument des EU-Rechts, das sich als objektiver Anknüpfungspunkt für die Begrenzung der Genehmigungspflichten und zur Verfahrenserleichterung anbietet. Erst wenn das erforderliche Mindestalter und der erforderliche Mindestwert überschritten werden, besteht ein Genehmigungserfordernis. Dabei gelten für die Ausfuhr in einen Staat außerhalb der EU (§ 24 Absatz 1 Nummer 1 KGSG/ VO (EG) Nr. 116/2009) strengere Alters- und Wertgrenzen als für eine Ausfuhr innerhalb der EU (§ 24 Absatz 1 Nummer 2 KGSG).
Eine Übersicht zum Thema finden Sie in der Tabelle zu den relevanten Kategorien und den zugehörigen Alters- und Wertgrenzen.
Die Genehmigungen sind bei den zuständigen Landesbehörden zu beantragen.
Anspruch auf Genehmigungserteilung
Auf die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besteht nach § 24 Absatz 5 KGSG ein Anspruch, wenn kein Ausfuhrverbot (§ 21 KGSG) gegeben ist. Die Bearbeitungsfrist für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung beträgt zehn Arbeitstage (§ 24 Absatz 7 Satz 1 KGSG).
Befreiung von der Genehmigungspflicht innerhalb der EU
Trotz Überschreitens der relevanten Alters- und Wertgrenzen besteht bei einer beabsichtigten Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt gemäß § 24 Absatz 8 KGSG keine Genehmigungspflicht, wenn das betreffenden Kulturgut nachweislich nur für einen vorübergehenden Zeitraum von bis zu zwei Jahren nach Deutschland eingeführt worden ist (nach französischem Vorbild, daher als sog. „Laissez Passer“-Regelung bezeichnet). Voraussetzung ist allerdings, dass das Kulturgut legal nach Deutschland eingeführt wurde und nicht zuvor bereits einmal unrechtmäßig aus Deutschland ausgeführt wurde.
Die Regelung gilt unabhängig vom Zweck der Einfuhr und für Jedermann. Der Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr muss im eigenen Interesse durch Fracht-, Versicherungs- oder sonstige Dokumente nachgehalten werden.
Pauschalgenehmigungen zur Vereinfachung der vorübergehenden Ausfuhr
Für Fälle, in denen häufig genehmigungspflichtige Kulturgüter vorübergehend aus Deutschland ausgeführt werden sollen, sieht das KGSG zwei Formen der Sondergenehmigung vor, die das Verfahren erheblich vereinfachen, indem sie Einzelgenehmigungen entbehrlich machen.
Vereinfachungen im grenzüberschreitenden Leihverkehr der kulturgutbewahrenden Einrichtungen (§ 25 KGSG)
Kulturgut bewahrende Einrichtungen im Bundesgebiet können – gleich ob öffentlich oder privat finanziert - zur Erleichterung ihres regelmäßigen Leihverkehrs bei der jeweils zuständigen Landesbehörde für ihren gesamten Bestand eine „Allgemeine offene Genehmigung“ nach § 25 KGSG beantragen.
Die Genehmigung nach § 25 KGSG kann pauschal für die Dauer von bis zu fünf Jahren für alle Ausfuhren in diesem Zeitraum gelten und ersetzt alle anderen Ausfuhrgenehmigungserfordernisse. Sie kann sowohl für Ausfuhren innerhalb der EU, als auch für EU-Drittstaaten erteilt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter der Rubrik Kulturgut bewahrende Einrichtungen.
Vereinfachungen bei wiederholter vorrübergehender Ausfuhr desselben Kulturgutes (§ 26 KGSG)
Für Kulturgut, das mehrfach vorübergehend aus Deutschland ausgeführt wird, schafft das KGSG in § 26 die Möglichkeit der Erteilung einer „Spezifisch Offenen Genehmigung“ durch die jeweils zuständige Landesbehörde. Die Genehmigung bezieht sich auf ein einzelnes Kulturgut und gilt für die Dauer von fünf Jahren für alle vorübergehenden Ausfuhren dieses Kulturgutes. Sie kann sowohl für Ausfuhren innerhalb der EU, als auch außerhalb der EU erteilt werden. Hiervon können etwa Berufsmusiker Gebrauch machen, die ihre äußerst wertvolle Geige bei Konzertreisen in das Ausland mit sich führen.
Eine grafische Darstellung zeigt Ihnen, welche Ausfuhrgenehmigung die richtige ist.