kulturgutschutz deutschland

Europa

Nachstehend finden sich - stetig erweitert - Informationen zu den Ausfuhrbestimmungen all jener Staaten Europas, die Vertragsstaaten des UNESCO-Übereinkommens von 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sind, sowie über ausgewählte Nicht-Vertragsstaaten (Liechtenstein, Kosovo).

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird die Genehmigung für Ausfuhr aus dem Europäischen Zollgebiet einheitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern geregelt. Die Ausfuhr in den Binnenmarkt unterliegt den nationalen Regelungen, die teilweise bzgl. der Wert- und Altersgrenzen der geschützten Objektkategorien von der Verordnung abweichen .

Neben den Kontaktdaten der ausfuhrverantwortlichen Stellen besteht für die Mitgliedstaaten der EU eine allgemeine Liste der Zentralstellen in Bezug auf solche staatlichen Stellen, die für Rückgabegesuche im jeweiligen EU-Mitgliedstaat Ansprechpartner gemäß Artikel 4 der Rückgaberichtlinie 2014/60/EU sind.

Ergänzende Informationen zur Rechtslage in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können auch über die EUR-Lex Datenbank abgefragt werden.

Auf der Website des vom Europarat entwickelten Informationssystems HEREIN (european heritage network) findet sich in englischer Sprache eine Übersicht über Kontaktadressen und gesetzliche Regelungen im Aufbau.

Achtung: In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt ein Ein- und Ausfuhr- sowie Handelsverbot für Kulturgüter aus Syrien (Verordnung Nr. 1332/2013 vom 13. Dezember 2013) und dem Irak (Verordnung Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003). Für Syrien gilt das umfassende Verbot nicht, wenn von dort stammendes Kulturgut nachweislich vor dem 9. Mai 2011 aus Syrien ausgeführt wurde. Die Nachweispflicht liegt hier bei der Besitzerin bzw. beim Besitzer des jeweiligen Objekts. Eine ähnliche Regelung gilt auch für Kulturgüter aus dem Irak, hier mit dem Stichtag der Ausfuhr vor dem 6. August 1990. Der Verstoß gegen diese Verbote stellt nach dem Außenwirtschaftsgesetz eine Straftat dar, mindestens jedoch eine Ordnungswidrigkeit.

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