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  • Internationaler Leihverkehr mit Großbritannien
  • Internationaler Leihverkehr mit Großbritannien

    Im Rahmen des internationalen Leihverkehrs mit Großbritannien ist nach dem Brexit und dem Ende der Übergangsphase seit dem 1. Januar 2021 Folgendes zu beachten:

    Großbritannien ist nicht länger ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern ein sogenanntes Drittland und gehört damit nicht länger der EU-Zollunion an.

    Aus diesem Grund muss für vorübergehende Ausfuhren von Kulturgütern aus Deutschland nach Großbritannien (z.B. die Gewährung einer Leihgabe) nunmehr eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe von § 24 Absatz 1 Nr. 1 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10. Februar 2009, S. 1) beantragt werden. Eine solche Einzelgenehmigung kann durch eine Allgemeine offene Genehmigung für Drittstaaten (§ 25 KGSG) ersetzt werden.

    Unabhängig davon sind zollrechtliche Formalitäten zu beachten. Für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern ist grundsätzlich eine förmliche Ausfuhranmeldung abzugeben.

    Für Rücksendungen von Kulturgütern nach Großbritannien gilt Folgendes:

    1. Für Leihgaben, die nach dem 1. Januar 2021 nach Deutschland gelangt sind und (sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (üblich für Aufenthalte im Rahmen temporärer Leihgaben) befinden, ist bei der Wiederausfuhr nach GBR keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.

      Es ergibt sich mithin kein Unterschied zur Verfahrensweise mit Leihgaben aus z.B. den USA oder der Schweiz.

      Unabhängig davon sind zollrechtliche Formalitäten zu beachten. In Deutschland kann für Kulturgüter eine mündliche Ausfuhranmeldung zur Wiederausfuhr aus der vorübergehenden Verwendung abgegeben werden, wenn die betreffenden Kulturgüter nicht einfuhrrechtlich abgefertigt worden sind. In diesen Fällen ist das Belegexemplar (Verwendungsschein), welches dem Anmelder bei der Überführung in die vorübergehende Verwendung ausgehändigt wurde, bei der deutschen Ausgangszollstelle vorzulegen.

    2. Ist die Leihgabe bereits vor dem 1. Januar 2021 nach Deutschland gelangt ist bei der Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung nach Maßgabe von § 24 Absatz 1 Nr. 1 Kulturgutschutzgesetz (KGSG) in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 39 vom 10. Februar 2009, S. 1) dringend empfohlen.

      Im Unterschied zur Fallgestaltung unter Ziffer 1 hat die Leihgabe den Status einer Unionsware, da diese vor dem 1. Januar 2021 im unionsinternen Warenverkehr nach Deutschland verbracht wurde (Großbritannien war damals noch Teil des Binnenmarktes). Für Kulturgut mit diesem Status ist im Rahmen der erforderlichen Zollformalitäten bei der Ausfuhr eine entsprechende Ausfuhrgenehmigung vorzulegen. Für die Ausfuhr ist zudem grundsätzlich eine förmliche Ausfuhranmeldung beim Zoll abzugeben.

    Um Verzögerungen beim Transport zu vermeiden, wird empfohlen, sich im Falle einer Genehmigungspflicht oder in Zweifelsfällen mit angemessenem Vorlauf vor der geplanten Rückfuhr mit den zuständigen Ausfuhrgenehmigungsbehörden in Verbindung zu setzen. Diese werden Ihnen gern weiterhelfen und bei Bedarf ein entsprechendes Dokument zur Verfügung stellen.

    Die zuständigen deutschen Stellen für die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen, Kontaktdaten und Antragsformulare finden Sie im Behördenfinder.

    Nähere Informationen zu den Zollformalitäten erhalten Sie auf der Internetseite des Zolls.

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