Künstlerisch und kreativ Tätige
Im Kulturgutschutzgesetz (KGSG) gibt es zahlreiche Regelungen, die künstlerisch und kreativ Tätige und ihre Arbeit nachhaltig unterstützen.
Ein Teil dieser Regelungen ist von besonderem Interesse für bildende Künstlerinnen und Künstler. Dabei handelt es sich zunächst um Sonderregelungen zum Abwanderungsschutz. Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 KGSG dürfen Werke lebender Urheber oder Hersteller nur mit deren Zustimmung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden. Eine Übersicht des eingetragenen Kulturgutes finden Sie in den Länderverzeichnissen national wertvollen Kulturgutes.
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Sammlungen öffentlich finanzierter Einrichtungen erhalten durch das KGSG einen besonderen Status, der im Falle einer unrechtmäßigen Verbringung in das Ausland (z.B. nach einem Diebstahl) besondere Rückgabeansprüche ermöglicht. Künstlerisch und kreativ Tätige, die ihre Werke leihweise einer solchen Einrichtung überlassen, können auf Wunsch nach § 6 Absatz 2 KGSG für die Dauer der Leihe an diesem Schutz teilhaben. Eine weitere Sonderregelung besteht für die Ausfuhrkontrolle nach § 24 KGSG bzw. den europarechtlichen Bestimmungen der Ausfuhrverordnung (EG) Nr. 116/2009: Kulturgüter im Eigentum ihrer Urheber oder Hersteller sind für die Ausfuhr ins Ausland vom Erfordernis einer Ausfuhrgenehmigung freigestellt.
Künstlerisch und kreativ Tätige sind in der Mehrzahl der Fälle bemüht, ihre Werke auch zu vermarkten - namentlich dann, wenn sie von ihrem Schaffen leben wollen. Damit werden sie zu Marktteilnehmern, sodass auch für künstlerisch und kreativ Tätige zum Teil besondere Sorgfaltspflichten gelten. Diese Sorgfaltspflichten beim Verkauf von Kulturgütern halten sich allerdings in engen Grenzen. Speziell für den gewerblichen Handel mit Kulturgut durch die Urheber/ Hersteller oder in deren Namen sowie für den Handel mit solchem Kulturgut, das unmittelbar vom Urheber/ Hersteller erworben wurde, sieht das KGSG erleichterte Sorgfaltsanforderungen vor: Neben den für jede Person geltenden Sorgfaltsanforderungen bei der Veräußerung von Kulturgut besteht für diese Form des gewerblichen Handelns nur die Verpflichtung zur Dokumentation von Name und Anschrift des Veräußernden, des Einliefernden, des Erwerbenden oder des Auftraggebenden sowie die Verpflichtung, eine Beschreibung und Abbildung des Kulturgutes anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter der Rubrik Sorgfaltspflichten.
Eine Reihe anderer Regelungen sind dagegen von besonderem Interesse für Musikerinnen und Musiker. Dabei geht es zunächst darum, ob und wofür sie bei z.B. bei Konzertreisen ins Ausland Ausfuhrgenehmigungen benötigen. In solchen Fällen hat das Gesetz gerade für Musikerinnen und Musiker mit der „spezifisch offenen Genehmigung“ in § 26 KGSG eine besondere Privilegierung für die Ausfuhr von Musikinstrumenten geschaffen. Mehr Informationen finden Sie unter der Rubrik Informationen für Musikerinnen und Musiker.