Laissez-passer-Regelung
Zur Entlastung vor allem des Kunsthandels und zur erleichterten Abwicklung grenzüberschreitender Kunstmarktgeschäfte hat der Gesetzgeber eine am französischen Recht orientierte („Laissez-passer“-) Regelung geschaffen (§ 24 Absatz 8 Kulturgutschutzgesetz (KGSG)). Danach darf Kulturgut, unabhängig von seinem Alter und Wert sowie unabhängig vom Zweck der Einfuhr, genehmigungsfrei wieder in den EU-Binnenmarkt ausgeführt werden, wenn es sich zum Zeitpunkt der Ausfuhr nachweislich nicht länger als zwei Jahre in Deutschland befunden hat. Voraussetzung ist nur, dass das betreffende Objekt legal nach Deutschland eingeführt wurde und – bei etwaigen vorherigen Aufenthalten in Deutschland – stets legal ausgeführt worden ist. Damit können Händler und Galeristen – wie bisher – kurzfristige An- und Wiederverkäufe innerhalb des EU-Binnenmarkts ohne weiteren Genehmigungsaufwand abwickeln. Der Zeitpunkt der Ein- und Ausfuhr sollte im eigenen Interesse durch Fracht-, Ver-sicherungs- oder sonstige Dokumente nachgehalten werden.